Bebauungsplan Gemeinde Rackwitz Beschluss

Bebauungsplan "Gewerbebebauung Kömmlitzer Str. 2"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 08.05.2024 bis 08.05.2025
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Planzeichnung

Der Gemeinderat Rackwitz hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.09.2023 mit Beschluss 026/2023-BV den vorzeitigen Bebauungsplan „Gewerbebebauung Kömmlitzer Straße 2“ in der Fassung von 13.09.2023 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landratsamtes Nordsachsen vom 14.03.2024 unter der Reg. – Nr. 250/05/2024 und dem Aktenzeichen 2021-06034 genehmigt.

Die Genehmigung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht, die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Das Plangebiet umfasst die Betriebsflächen der Fa. PERI, Niederlassung Leipzig, südlich der Güntheritzer Straße und westlich der Kömmlitzer Straße. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst dabei die Flurstücke 7/26, 7/30, 7/43 (teilweise), 8/13, und 8/17 der Gemarkung Schladitz, Flur 4 auf einer Fläche von 3,63 Hektar gemäß der nachfolgenden Abbildung.

Die Satzung des vorzeitigen Bebauungsplans mit Begründung liegt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB auf Dauer im Rathaus der Gemeinde Rackwitz, Hauptstraße 11, 04519 Rackwitz, im Zimmer der Bauverwaltung aus und kann zu folgenden Sprechzeiten bzw. im Idealfall nach gesonderter Terminvereinbarung von Jedermann eingesehen werden:

Dienstag                     08:00 bis 12 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Donnerstag                 08:00 bis 12 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Weiterhin besteht die Möglichkeit, den in Kraft getretenen Bebauungsplan nach Digitalisierung über die Homepage der Gemeinde Rackwitz: http://www.gemeinde-rackwitz.de sowie ein zentrales Internetportal des Landes unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/rackwitz/startseite einzusehen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Kontaktperson

Für Rückfragen zur Planung steht neben der Gemeindeverwaltung das mit der Planung beauftragte Büro Knoblich, Landschaftsarchitekten BDLA/IFLA, Heinrich-Heine-Straße 13, 15537 Erkner, Telefon (033 62) 8 83 61-0, Fax (033 62) 8 83 61-59, E-Mail beteiligung@bk-landschaftsarchitekten.de zur Verfügung.

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